Beim Betrieb und beim Abbau von Kernkraftwerken und anderen kerntechnischen Einrichtungen fallen radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeleistung an. Da ein annahmebereites Endlager nicht zur Verfügung steht, sieht der Gesetzgeber vor, dass diese Abfälle bis zur Abgabe an ein Endlager zwischengelagert werden müssen.
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