Eine COVID-19-Erkrankung gilt nicht als Arbeitsunfall - als Berufskrankheit wird sie jedoch anerkannt, etwa wenn sich MFA, Pflegekräfte oder Ärzte in Ausübung ihrer Tätigkeit angesteckt haben. Das teilt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mit. Eine Infektion stelle in Konsequenz der Pandemie-Erklärung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) "eine Allgemeingefahr" und deshalb keinen Arbeitsunfall dar. Ein D-Arzt-Verfahren sei infolgedessen bei einer SARS-CoV-2-Infektion nicht zu absolvieren.
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