Für eine Gaststätte war festgelegt worden, dass dje von dem Betrieb ausgehenden Geräusche nach 22.00 Uhr 40 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Wenn diese Lärmschutzauflage bisher ignoriert worden ist, ist die Behörde trotzdem verpflichtet, ihr eine tatsächliche Geltung zu verschaffen. Es liegt eine entsprechende Bindung der erlassenden Behörde vor. Es liegt allerdings im Ermessen der Behörde, mit welchen Maßnahmen sie die Auflage durchsetzt. Sie kann z.B.
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