Regelmäßig ist von der vertraglichen Nebenverpflichtung des Verkäufers von Baustoffen zur Beratung des Käufers auszugehen. Ausnahmsweise kann beim Vorliegen besonderer und außergewöhnlicher Umstände ein selbständiger, neben dem Kaufvertrag stehender Beratungsvertrag bejaht werden. Wenn die Beratung des Verkäufers eindeutig über das hinausgeht, was im allgemeinen seitens des Verkäu- fers für die sachgerechte Anwendung oder den Einsatz von Baustoffen in beratender oder in empfehlender Weise geleistet wird, kann es gerechtfertigt sein, zwischen Käufer und Verkäufer eine besondere, selbständig neben dem Kaufvertrag stehende Rechtsbeziehung anzunehmen.
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