Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn die Werkleistung des Auftragnehmers mangelhaft ist. Gilt für den Werkvertrag die VOB, so ist § 13 Nr. 1 VOB maßgebend. Danach ist ein Werk mangelhaft, wenn es mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Leistung des Auftragnehmers ist nur vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist.
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