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【24h】

Zur Gruppenfreistellungs-VO für den Kfz-Vertrieb; zur Reichweite der Nichtigkeit eines (teilweise) gegen Art 81 EG versto?enden Vertrages

机译:关于汽车销售的集体豁免条例; (部分)违约的无效范围

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摘要

Art 3 Abs 4 der VO (EG) Nr 1400/2002 der Kom vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Art 81 Abs 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor: Gruppenfreistellungs-VO stellen keine zwingenden Vorschriften auf, die die Gültigkeit oder den Inhalt von Vertragsbestimmungen unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertragsinhalts verpflichten; sie sind keine Verbotsnormen, sondern Bedingungen für den Eintritt eines Rechtsvorteils, n?mlich der Freistellung vom Kartellverbot. Art 3 Abs 4 Kfz-GVO 2002 ist so zu verstehen, dass "objektive Gründe" nicht nur im Kündigungsschreiben anzugeben sind, sondern auch tats?chlich vorliegen müssen. Die für eine o Kündigung erforderlichen sachlichen Gründe müssen allerdings nicht so schwer wiegen, dass auch eine ao (fristlose) Kündigung berechtigt w?re. Vielmehr genügt es, dass die Kündigung auf einem objektiv nachvollziehbaren und von der Rechtsordnung nicht verp?nten Grund beruht. Die Nichtigkeitssanktion erfasst nicht die gesamte Vereinbarung, sondern nur jene Teile, die entweder selbst unmittelbar vom Verbot des Art 81 Abs 1 EG-V erfasst sind oder sich von den davon erfassten Teilen nicht sinnvoll abtrennen lassen. Die Nichtigkeit erstreckt sich daher nur auf die kartellrechtswidrigen Bestandteile; nur wenn sich diese vom restlichen Vertragswerk nicht trennen lassen, tritt Gesamtnichtigkeit ein. Leitlinie für die Beurteilung des Umfangs der Nichtigkeit ist die Wiederherstellung der wettbewerblichen Handlungsspielr?ume der gebundenen Parteien. Art 81 Abs 3 EG; Art 1 Abs 2 der VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln: Auch bei Nichterfüllung der Voraussetzungen einer GVO ist eine Einzelfreistellung m?glich. Dafür ist nach dem Inkrafttreten von Art 1 Abs 2 der VO (EG) Nr 1/2003 keine (konstitutive) Entscheidung der Kom mehr erforderlich; die Beurteilung obliegt vielmehr (auch) den Gerichten und Beh?rden der MS. Die Freistellungsvoraussetzungen der GVO haben daher keinen abschlie?enden Charakter.
机译:2002年7月31日欧盟委员会(EC)第1400/2002号条例第3(4)条,关于将合同第81(3)条适用于汽车行业的纵向协议和共同实施的团体:《集体豁免条例》未施加任何强制性规定直接影响合同规定的效力或内容,或迫使缔约方调整合同内容的;它们不是禁止的规范,而是产生法律利益的条件,即免于卡特尔的禁令。对《 2002年通用汽车规则》第3条第(4)款的理解应使“客观原因”不仅必须在解约函中阐明,而且还必须实际上存在。但是,终止所需的事实原因不必如此重要,以至于无故终止的特殊终止也将是有道理的。而是,终止是基于客观可理解的理由,而法律制度对此没有保留,就足够了。无效处罚不涵盖整个协议,而仅涵盖那些直接受第81条EG-V第81条所禁止的部分,或无法与本协议所涵盖的部分合理地分开的部分。因此,无效仅扩展到反托拉斯要素;反之亦然。仅当这些不能与其余合同框架分开时,整体无效性才会发生。评估无效范围的准则是恢复被捆绑方的竞争性行动范围。 EC 81第3条; 2002年12月16日理事会(EC)第1/2003号条例(EC)第1条(2)规定了合同第81条和第82条规定的竞争规则的执行:即使不满足GMO的要求,也可以实行个人豁免。 (EC)第1/2003号条例第1条第2款生效后,委员会无需做出任何决定性决定;相反,判决(也)是MS法院和当局的责任。因此,转基因生物的豁免要求不是最终的。

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