首页> 外文期刊>Wirtschaftsrechtliche Blätter >Exekution auf Gewerbeberechtigung verleiht wirtschaftliches Interesse, aber keine Parteistellung
【24h】

Exekution auf Gewerbeberechtigung verleiht wirtschaftliches Interesse, aber keine Parteistellung

机译:贸易执照的执行赋予经济利益,但没有当事方立场

获取原文
获取原文并翻译 | 示例
           

摘要

Die bfr Partei meint, aus § 87 Abs 2 GewO ein rechtliches Interesse ableiten zu können, weil diese Bestimmung das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung vom Interesse der Gläubiger abhängig mache. Ein solches Gläubigerinteresse komme der bfr Partei zu, weil ihr bereits gerichtlich die Exekution auf die Gewerbeberechtigung des Mitbeteiligten bewilligt worden sei. Damit verkennt die bfr Partei den normativen Gehalt des § 87 Abs 2, der schon nach seinem Wortlaut auf das Interesse "der Gläubiger" abstellt. Nach stRsp des VwGH kommt es in § 87 Abs 2 auf das Interesse aller Gläubiger des Gewerbeinhabers an, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um früher entstandene oder im Zuge der Gewerbeausübung gegenwärtig oder zukünftig neu entstehende Schuldverhältnisse handelt. Entscheidend für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 ist nach dieser Rsp, dass alle Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit erfüllt werden können, da ansonsten nicht sichergestellt ist, dass nicht etwa durch den exekutiven Zugriff eines Gläubigers auf das Vermögen des Gewerbeinhabers die Befriedigung der übrigen Forderungen, insbesondere auch jener, die im Zuge der Weiterführung des Gewerbebetriebes entstanden sind, in Frage gestellt wird. Vor diesem Hintergrund hielt es der VwGH daher als rechtswidrig, das Tatbestandsmerkmal, ob ein Gläubigerinteresse iS § 87 Abs 2 vorliegt, aufgrund einer Befragung der Gläubiger nach ihrem Interesse an der Fortführung des Betriebes des Schuldners zu beurteilen. Vielmehr hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 87 Abs2 nach Eruierung des objektiven Gläubigerinteresses zu beurteilen. Daraus folgt, dass das Interesse eines (einzelnen) Gläubigers am Erhalt der Gewerbeberechtigung des Mitbeteiligten noch kein rechtliches Interesse iS § 8 AVG iVm § 87 Abs 2 GewO begründet, sondern bloß ein wirtschaftliches Interesse am Erhalt eines Vermögenswertes. Bloß wirtschaftliche Interessen an einer Verwaltungsangelegenheit sind aber nach der Rsp nicht geeignet, die Parteistellung zu begründen.
机译:bfr一方认为,它可以从GewO的第87(2)条中获得合法利益,因为该规定使拒绝吊销营业执照取决于债权人的利益。 bfr一方具有这种债权人利益,因为它已经被合法授权执行参与者的贸易许可证。因此,bfr当事人不承认第87条第(2)款的规范性内容,按照其措词,该条款侧重于“债权人”的利益。根据VwGH的规定,在第87条第2款中,企业所有人的所有债权人的利益都是决定性的,无论合同关系是在业务过程中产生的较早发生还是当前发生或将要发生。避免根据第87条第(2)款撤销营业执照的决定性因素是,所有付款义务都可以在到期时得到偿付,因为否则不能确保高管无法获得企业所有者的资产就不会满足该要求。其他索赔,尤其是在业务持续过程中产生的索赔,受到质疑。因此,在这种背景下,大众汽车集团根据对债权人在债务人的继续经营中的利益的询问,认为判断事实特征是否存在第87条第2款所指的债权人利益是非法的。相反,主管机关必须在确定客观债权人利益后评估第87条第2款的要求是否存在。因此,(第一个)债权人在获得参与者的贸易授权中的利益,就构成第8 AVG节和第87段第2段GewO的意义而言,并不构成合法利益,而仅仅是资产接收中的经济利益。根据Rsp,仅仅在行政事务中的经济利益就不足以证明党的立场是正确的。

著录项

相似文献

  • 外文文献
  • 中文文献
  • 专利
获取原文

客服邮箱:kefu@zhangqiaokeyan.com

京公网安备:11010802029741号 ICP备案号:京ICP备15016152号-6 六维联合信息科技 (北京) 有限公司©版权所有
  • 客服微信

  • 服务号