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【24h】

Kein unlauterer Wettbewerb der Republik ?sterreich durch Verknüpfung des Tageszeitungsteils mit dem Amtsblatt der 'Wiener Zeitung'

机译:通过将每日报纸的一部分与“维也纳报”的官方期刊联系起来,不会在奥地利共和国造成不正当竞争

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摘要

Staatliche Hoheitsakte selbst sind an sich keine im geschäftlichen Verkehr gesetzte Handlungen, weshalb sie nicht den Vorschriften des Lauterkeitsrechts unterliegen können. Das gilt auch nach geltendem Recht (UWG-Novelle 2007 BGBl I 79), da sich eine nach Lauterkeitsrecht zu sanktionierende Unlauterkeit weiterhin nur auf Handlungen "im geschäftlichen Verkehr" beziehen kann. Eine Wettbewerbshandlung ist nicht schon deshalb unlauter, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen gesetzt wurde; ein Unwerturteil iS des § 1 UWG kann sich daraus ergeben, dass die öffentliche Hand Machtmittel aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs missbraucht. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die öffentliche Hand nicht unmittelbar, sondern in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts – wie etwa hier der Bund als Herausgeber der "Wiener Zeitung" und alleiniger Gesellschafter der ZweitBekl – tätig ist. Der OGH hält § 7 Abs 2 StaatsdruckereiG 1996 nicht für verfassungswidrig.
机译:国家主权行为本身不是在贸易过程中进行的行为,这就是为什么它们不受制于公平贸易法规定的原因。根据适用法律(UWG修订版2007 BGB1 I 79),这也适用,因为根据公平交易法受到制裁的不公平现象仍然只能指“商业交易”中的行为。竞争行为并非仅仅因为它是由一家上市公司制定的,而是不公平的。 UWG§1中的不当判断可能是由于公共部门滥用权力而导致的,这是公共部门根据公法在促进自身竞争或第三方竞争中的特殊地位而滥用权力的事实。如果公共部门不直接采取行动,而是以私法下的法人的合法形式采取行动,则这些原则也适用-例如,联邦政府是“维也纳”的发行人,并且是第二公司的唯一股东。 OGH认为1996年第7条第2款(StaatsdruckereiG)违反宪法。

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