Das BVerwG hat festgestellt, dass es nur noch dienstunfähige und dienstfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte geben kann. Nicht mehr möglich ist die eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit. Die Folge: eine Verwendung von nicht mehr Polizeidienstfähigen ist nur noch im Verwaltungsdienst möglich.rnDeswegen soll die ärztliche Beurteilung der Diensttauglichkeit und -fähigkeit (PDV 300) geändert werden. Bei der Feststellung der Polizeidienstfähigkeit soll nicht mehr die eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit geprüft werden, sondern nur noch, ob Verwaltungsdienst möglich ist.
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