Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits im August 2006 festgestellt, dass die Bestellung nach Rangzahl bei der Bayerischen Polizei mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht vereinbar ist. Absoluten Vorrang hat die aktuelle Beurteilung.rnDas StMl hat sich damals lange Zeit zur Bewertung der neuen Rechtslage genommen. Schließlich wurde eine sechsköpfige Arbeitsgruppe mit Vertreter des StMl, den Berufsvertretungen und dem HPR gegründet. Diese hat ein Prüfschema für künftige Stellen besetzungsverfahren erarbeitet. Das Schema wurde in einer „vorläufigen Bestellungsrichtlinie" niedergeschrieben.
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