Das Bundeskabinett hat am 23. Juli 2008 die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit für Bundesbeamte beschlossen. Demnach erhalten begrenzt dienstfähige Beamte, deren Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent herabgesetzt ist, einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag.rnDer Zuschlag besteht aus einem Festbetrag in Höhe von 150 Euro und einem Betrag in Höhe von zehn Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen nach § 72 a Abs. 1 BBesG und den Dienstbezügen, die ohne Her-rnabsetzung der Arbeitszeit zu zahlen wären.
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