Die EU hat ab 1. Jänner 2015 neue Grenzwerte für Haushaltskaffeemaschinen vorgesehen. Anders als z.B. Staubsauger, die ja mit September ein „Energiepickerl" verpasst bekommen, unterliegen Haushaltskaffeemaschinen allerdings nicht der EU-Ener-gieverbrauchs-Kennzeichnungspflicht, sondern der sogenannten „Standby"-Verordnung, in der „die Anforderungen an die Verbrauchsminimierung bei Kaffeemaschinen" geregelt sind. Und die sieht bei Pad- oder Kapselmaschinen sowie Vollautomaten wie folgt aus: Es muss eine Wartezeit von höchstens 30 Minuten nach Abschluss des letzten Brühzyklus, von höchstens 30 Minuten nach Aktivierung des Heizelements, von höchstens 60 Minuten nach Aktivierung der Tassenvorwärmfunktion und von höchstens 30 Minuten nach Abschluss eines Entkalkungs-oder Selbstreinigungsvorgangs vorgesehen werden. Ziel der Begrenzungen sind übrigens Energieeinsparungen von mehr als 2 TWh pro Jahr bis zum Jahr 2020.
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