Bekommen wir unser gewohntes Leben zurück oder müssen wir langfristig mit dem Virus leben? Das ist eine Frage, die heute viele beschäftigt. Ausnahmen müssten dann ins normale Regelwerk überführt werden. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick geben, welche Regelungen bestanden haben und ggf. fortgeführt werden müssen. Hygienemaßnahmen waren schon immer Bestandteil des Arbeitsschutzes, als Maßnahmen zur Vorbeugung vor bzw. Verhütung von Infektionskrankheiten sowie zur Erhaltung und Festigung der Gesundheit, insbesondere durch Reinhaltung, Reinigung, Desinfektion und Sterilisierung. Insofern waren sie seit dem Ausbruch der Co-rona-Pandemie nichts Neues. Gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hatte der Arbeitgeber schon immer dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Der neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ist geschaffen worden, um „die Gesundheit von Beschäftigten (in der konkreten Pandemielage) zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten." Konkret ist, wegen der Gesundheitsgefahr durch das Corona-Virus, ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Beschäftigten untereinander und anderen Personen dazu gekommen. Dies gilt es bei der Organisation der Arbeit zu beachten, im Mineralölhandel also auch bei der Auslieferung hinsichtlich des Kundenkontaktes durch die Fahrzeugführer. Insbesondere sollen „zwei klare Grundsätze gelten: 1. Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden. 2. Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. ... Der Arbeitgeber hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen") ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen ... festzulegen."
展开▼