Hauseigentümer, die Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Er-haltungs- und Modernisierungsmaßnahmen veranlasst und bezahlt haben, können für diese Ausgaben eine Steuerermäßigung beanspruchen. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist.rnDie in der Vorschrift geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist nach Auffas-rnsung des Bundesfinanzhof eine folgerichtige Ausgestaltung der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Dieser Zweck rechtfertigt verfassungsrechtlich die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge.
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