Die Obhutshaftung des Frachtführers nach Artikel 16 I CMNI entfällt, wenn der Frachtführer beweist, dass er selbst und seine Erfüllungsgehilfen den Schaden bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermeiden können. Wird im Rahmen der sogenannten Fußprobe im Schiff eine Verunreinigung des Produktes festgestellt, dann ist - selbst wenn die Verunreinigung im Schiff eingetreten ist - die nach Artikel 16 CMNI geforderte Sorgfalt erfüllt, wenn die aus normalem Baustahl ohne Beschichtung hergestellten Laderäume und Rohrleitungen des Schiffes zuvor von einer anerkannten Fachfirma nach dem üblichen und zuverlässigen butter-wash-Verfahren (Buttern) gereinigt wurde und das im Schiff vorhandene Abpumpsystem von der Klasse abgenommen ist.
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