[1] Die Kl. wendet sich gegen die Fälligstellung von Zwangsgeldern sowie die Androhung weiterer Zwangsgelder wegen Nichtbeachtung bauaufsichtlicher Rückbauanordnungen. [2] Am 2.4.2015 erließ die Bekl. gegenüber der Kl. als Eigentümerin eines Grundstücks zwei bauordnungsrechtliche Rückbau-und Wiederherstellungsverfügungen. Zur Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen setzte sie der Kl. jeweils eine Frist von einem Monat nach Bestandskraft der Entscheidung und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an.
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