Die Kl. verlangtvon der Bekl. die Beteiligung an den Kosten einer ErschlieBungs-maBnahme. Mit ErschlieBungsvertragen vom 20. Dezember 1999 ubertrug die Kl. die Erschlie-Bung einschlieBlich der Herstellung der Schmutzwasserkanalisation in drei Neu-baugebieten(Bebauungsplane Nr. 77, 78 und 80)auf diedamaligen Eigentiimer der Crundstucksflachen. Am selben Tag schlossen die Vertragsparteien stadte- bauliche Folgekostenvertrage iiber die Finanzierung eines fur die geplante Bebau-ung notwendigen Dukers, der auBerhalb der Plangebiete durch den M. See zur Klaranlage verlaufen sollte. Die Vertragspartner der Kl. verpflichteten sich, insge-samt 78 % der dafur erforderlichen Planungs- und Baukosten zu ubernehmen. Die restlichen 22 °/o entfielen auf die Eigentiimervon Crundstucken inzwei ande-ren Neubaugebieten; sie sind nicht Gegenstand desvorliegenden Rechtsstreits.
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