Die Beteiligten streiten um die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Bekl. hinsichtlich Teilfl?chen eines Grundstücks, das zu einem ehemaligen Güterbahnhof geh?rt. 1999 beschloss die Bekl. mit der Begründung, dass die im Rahmen der Umnutzung frei werdenden Bahnfl?chen von st?dtebaulicher und stadtentwick-lungspolitischer Bedeutung seien, die Aufstellung eines Bebauungsplans, der u.a. die Freihaltung eines Korridors für ein Sondergebiet ?Logistik-Zentrum" und ein Sondergebiet ?Containerbahnhof" vorsieht, um den ehemaligen Güterbahnhof als Verknüpfungspunkt zwischen Stra?e und Schiene langfristig zu sichern. 2001 beschloss die Bekl. die hier streitige Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25-Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Das Bahngel?nde ist bislang nicht von derzust?ndigen Fachplanungsbeh?rde freigestellt worden. Die KI. Zu 1 hat sich in dem den Vorkaufsfall ausl?senden Kaufvertrag gegenüber der KI. Zu 2 aber verpflichtet, einen Antrag auf ?Entwidmung" zu stellen. Das BerGer hat die Vorkaufssatzung und die hierauf gestützte Ausübung des Vorkaufsrechts für rechtm??ig erachtet und die hiergegen gerichteten Klagen der KI. Abgewiesen.
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