Ein Antragsgegner, der nach Abschluss eines selbstst?ndigen Beweisverfahrens mit seinem Antrag auf Erhebung der Klage über eine angemessene überlegungsfrist hinaus so lange wartet, bis der etwaige Anspruch des Antragstellers verj?hrt ist, handelt rechtsmissbr?uchlich, wenn es für ihn keine triftigen Gründe gab, den Antrag nicht früher zu stellen.rnEs kommt hierfür nicht darauf an, ob eine Klage zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragsgegner redlicherweise sp?testens den Antrag auf Fristsetzung h?tte stellen müssen, Aussicht auf Erfolg gehabt h?tte.
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