1. Im geltenden Tarifrecht tritt der Begriff »Repräsentativität« in verschiedenen Zusammenhängen auf. Er beschreibt zum einen die Schwelle der Mindestrepräsentativität, die jede Arbeitnehmerkoalition überwinden muss, um zu einem tariffähigen Akteur zu werden. Zum anderen ist die Repräsentativität des Tarifvertrags ein valides Auswahlkriterium, wenn eine Auswahl zwischen konkurrierenden Tarifverträgen getroffen werden muss. In beiden Regelungszusammenhängen ist die Berechtigung einer Repräsentativi-tätsbetrachtung verfassungsrechtlich umstritten, kann nach hier vertretener Auffassung jedoch unter anderem bereits mit Blick auf die verfassungsrechtlich gebotene Funktionserhaltung des Tarifvertragssystems legitimiert werden.
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