Die in diesem Beitrag angestrebte Klärung der Rechtsnatur des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts ging auf Grund entsprechender entwicklungsgeschichtlicher Interdependenzen Hand in Hand mit der dogmatischen Klärung des Gestaltungsrechtsbegriffs: Bisher ist - infolge des fehlenden Bewusstseins hinsichtlich der dogmatischen Unterscheidung zwischen Rechtsänderung und bloßer Rechtskonkretisierung - weitgehend unbemerkt geblieben, dass in der Literatur neben der traditionellen Ansicht, die der Rechtsänderungsdefinition folgt, noch eine extensivere Definition des Gestaltungsrechts vertreten wird, die Rechtswirkungsdefinition. Diese geht auf Söllner zurück, der damit offen bezweckte, die arbeitsrechtlichen Weisungen an die Grenzen »billigen Ermessens« zu binden. Insofern hat Söllner die Gestaltungsrechtsdefinition instrumentalisiert, aber in einer durchaus vorbildlich methodenehrlichen Weise. Wie in diesem Beitrag aufgezeigt wurde, wäre die betreffende Bindung allerdings - entgegen Söllner - auch unter der Rechtsänderungsdefinition zu erreichen gewesen. Es ist wohl auf die gegenteilige.
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