首页> 外文期刊>Zeitschrift fuer arbeitsrecht >Reichweite und Grenzen der Unterrichtungspflicht des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss nach §§ 106 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 9a, 109a BetrVG
【24h】

Reichweite und Grenzen der Unterrichtungspflicht des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss nach §§ 106 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 9a, 109a BetrVG

机译:BetrVG根据第106(2)条第2、3款第9a,109a条规定,企业家通知经济委员会的职责范围和限制

获取原文
获取原文并翻译 | 示例
           

摘要

Das am 19. 8. 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken1 - so der vollständige Titel des Risikobegrenzungsgesetzes -hat in seinem Artikel 4 die Unterrichtungspflichten des Unternehmers in wirtschaftlichen Angelegenheiten durch Einfügung des § 106 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 9a BetrVG und des § 109a BetrVG erweitert.rnNach § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG gehört zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss zu unterrichten hat, nunmehr auch »die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist«.
机译:2008年8月19日生效的《与金融投资有关的风险限制法》第4条-是《风险限制法》的完整标题-插入了第106(2)条第2款第2款,规定了企业家在经济事务中的信息义务。根据第106条第3款9a BetrVG,第3号9a BetrVG和第109a条BetrVG扩展。企业家必须告知经济委员会的经济问题之一是»如果收购公司,取得控制权与«有关。

著录项

相似文献

  • 外文文献
  • 中文文献
  • 专利
获取原文

客服邮箱:kefu@zhangqiaokeyan.com

京公网安备:11010802029741号 ICP备案号:京ICP备15016152号-6 六维联合信息科技 (北京) 有限公司©版权所有
  • 客服微信

  • 服务号