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【24h】

Was heißt „völlige Unabhängigkeit“ bei einer staatlichen Verwaltungsbehörde? Zugleich eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des EuGH vom 09.03.2010, C-518/07 (Kommission/Deutschland)

机译:“完全独立”对国家行政机关意味着什么?同时审查了欧洲法院2010年9月9日的判决,C-518 / 07(委员会/德国)

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摘要

Nach Art 28 Abs 1 UAbs 2 der RL 95/46/EG nehmen die Datenschutz-Kontrollstellen ihre Aufgaben in „völliger Unabhängigkeit“ wahr. In Auslegung dieses lediglich sekundärrechtlich statuierten Erfordernisses (in Art 8 Abs 3 der EU-Grundrechte-Charta – dieser kommt nach Art 6 Abs 1 EUV gleicher Rang wie den Verträgen zu – findet sich das Attribut „völlig“ nicht) hat der EuGH am 09.03.2010, in großer Kammer und in völliger Abweichung von den Schlussanträgen, die Organisation der deutschen, zur Kontrolle des privaten Sektors berufenen Datenschutzbehörden als ungenügend beurteilt.
机译:根据指令95/46 / EC第28条第1款第2小节,数据保护控制机构以“完全独立”的方式执行其任务。在解释此要求时,仅在第二法律(《欧盟基本权利宪章》第8条第3款中规定)中,该要求与第09.03条第6条第1款规定的合同具有相同的等级-找不到“完全”属性。 2010年,被裁定为控制私营部门的德国数据保护机构的组织在一个很大的会议厅中完全偏离了《意见》。

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