1. Eine Sonderbedarfszulassung setzt nicht voraus, dass die spätere Vertragsarztpraxis eine tragfähige wirtschaftliche Grundlage hat. 2. Für eine Sonderbedarfszulassung kommt auch eine Teilzulassung in Betracht. Der Vertragsarzt allein bestimmt darüber, ob er einen vollen oder hälftigen Versorgungsauftrag von vornherein (§ 18 Abs. 1 S. 3 Buchst. c Ärzte-ZV) übernimmt oder den Auftrag nachträglich auf die Hälfte reduziert (§ 19a Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV).
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