1. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gebietet bei der Verschreibung von Medikamenten die ausschließliche Orientierung des Arztes an den Interessen des Patienten, die bereits durch den Verdacht der unsachlichen Beeinflussung seitens eines Herstellers von Medikamenten gefährdet wäre. 2. Sachzuwendungen von Pharmaunternehmen an Ärzte, die nicht mehr als geringwertig eingestuft werden können, stellen – auch wenn sie im Rahmen einer nicht produktbezogenen Imagewerbekampagne gewährt werden – sowohl einen sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss i.S. von § 4 Nr. 1 UWG als auch einen Verstoß gegen die “anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel” i.S. von § 3 UWG i.V. mit Art. 5 UGP-Richtlinie dar.
展开▼