1. Bei einer (auch KV-übergreifenden) Zweigpraxis (Nebenbetriebsstätte) gilt für den Vertrags(zahn)arzt die Residenzpflicht für den Vertrags(zahn)arztsitz u.U. nur eingeschränkt. 2. Durch eine (KV-übergreifende) Zweigpraxis darf die Versorgung am Vertragsarztsitz selbst nicht beeinträchtigt sein. Bei einer Vertragszahnarztpraxis ist dabei auch die erforderliche Nachsorge zu berücksichtigen.
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