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OTC-Übersicht – Pflicht des G-BA zur Begründung und Rechtsmittelbelehrung

机译:OTC概述-G-BA有义务提供有关法律补救措施的理由和信息

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摘要

1. Die RL 89/105/EWG des Rates vom 21.12.1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme ist dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die nach Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von den Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems einen Rechtsträger dieses Systems zum Erlass von Bestimmungen, die Arzneistoffe von diesem Ausschluss ausnehmen, ermächtigt, ohne ein Verfahren nach Art. 6 Nrn. 1 u. 2 der RL vorzusehen. 2. Art. 6 Nr. 2 der RL 89/105 ist dahin auszulegen, dass er den Arzneimittelherstellern, die von einer Entscheidung betroffen sind, aufgrund deren bestimmte Arzneimittel, die von der Entscheidung erfasste Wirkstoffe enthalten, zur Kostenübernahme zugelassen sind, ein Recht auf eine mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Entscheidung gewährt, auch wenn die mitgliedstaatliche Regelung weder ein entsprechendes Verfahren noch Rechtsbehelfe vorsieht.
机译:1. 1988年12月21日理事会指令89/105 / EEC,该指令对规范用于人类使用的药品定价以及将其纳入州健康保险体系的措施的透明度应解释为与成员国法规相抵触将非处方药从国家卫生系统的服务中排除后,该系统的法人有权发布规定,以免除根据第1 u条第6款规定的程序将药品排除在外的情况。指令的2。 2.第89/105号指令第6条第2款的含义是,他有权受决定影响的药品制造商,在此基础上,授权该决定涵盖的某些含有活性物质的医药产品承担费用即使成员国的法规未规定相应的程序或法律补救措施,也已授予做出具有法律补救措施理由和信息的决定。

著录项

  • 来源
    《MedR Medizinrecht》 |2007年第4期|231-234|共4页
  • 作者

    EuGH;

  • 作者单位
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  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 eng
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