1. Für Wahlanfechtungsklagen (hier: Vorstandswahlen einer KV) ist der Regelstreitwert zu Grunde zu legen. 2. Für die Streitwertfestsetzung bei Wahlanfechtungsklagen ist die Zahl der Kläger unerheblich; jedes Wahlamt, für das eine gesonderte Wahlhandlung vorgesehen ist, bildet indessen einen eigenständigen Streitgegenstand. (Leitsätze des Bearbeiters)
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