1. Ein Wettbewerbsverbot in Gemeinschaftspraxisverträgen, welches sich auf den gesamten vertragsärztlichen Planungsbereich erstreckt, ist gem. § 138 BGB i.V. mit Art. 12 Abs. 1 GG sittenwidrig und damit nichtig. 2. Ein Wettbewerbsverbot überschreitet in gegenständlicher Hinsicht das Maß des Zulässigen, wenn es dem ausscheidenden Gesellschafter einer fachärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft die Tätigkeit als Arzt in freier Praxis zur Ausübung der privat- und /oder vertragsärztlichen Tätigkeit untersagt.
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