Die Wirksamkeit von Spätehenklauseln, die den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ausschließen, wenn die Ehe nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres geschlossen wird, hängt unter Altersdiskriminierungsgesichtspunkten davon ab, ob diese Altersgrenze einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip folgt oder nicht. Eine von der gesetzlichen Regelaltersgrenze abweichende Altersgrenze für den möglichen Erwerb einer Hinterbliebenenversorgung ist unwirksam, wenn sie nur für die Hinterbliebenenversorgung gilt und nicht etwa an eine allgemein in der Versorgungsordnung festgelegte feste Altersgrenze anknüpft.
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