Die seit dem Jahr 2010 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin erkrankte während des Jahres 2017.14 Tage ihres Jahresurlaubs konnte sie infolgedessen nicht in Anspruch nehmen. Seitdem ist sie durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte hatte sie weder vor noch während ihrer Erkrankung aufgefordert, ihren Urlaub zu nehmen und auch nicht darauf hingewiesen, dass anderenfalls ein Verfall des Urlaubs drohe. Die Klägerin begehrt festzustellen, dass der ihr aus dem Jahr 2017 zustehende Resturlaubsanspruch i.H.v. 14 Tagen nicht verfallen sei. Sie meint, die Beklagte hätte sie rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinweisen müssen. Nach Ansicht der Beklagten ist der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 spätestens mit Ablauf des 31.03.2019 erloschen. Das ArbG und das LAG haben die Klage abgewiesen.
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