Nicht nur die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 613a BGB ist eine Herausforderung (s. Teil 1 des Beitrags). Auch die Einschätzung der Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs stellt Berater vor Probleme. Ein Betriebsübergang bewirkt einen automatischen Arbeitgeberwechsel. Der Erwerber tritt in die individualrechtlichen Rechtspositionen des Veräußerers ein. Kollektivrechtliche Normen gelten nach den Vorgaben von § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB fort: Sind Rechte und Pflichten durch „Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, werden sie „Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer". Anders als der Wortlaut nahelegt, bedeutet dies aber nicht, dass die Rechtsnormen stets individualrecht-liche Ansprüche werden. Bei einem nicht identitätswahrenden Betriebsübergang werden die transformierten Inhaltsnormen gerade nicht Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und dem Erwerber. Stattdessen bleibt deren kollektivrechtlicher Charakter erhalten.
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