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【24h】
Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im Ausland bei einem dort geltenden strafbewehrten Bankgeheimnis
1. Ein inländisches Kreditinstitut muss nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch die Vermögensgegenstände anzeigen, die von einer Zweigniederlassung im EU-Ausland verwahrt werden, selbst wenn dort ein strafbewehrtes Bankgeheimnis besteht. 2. Diese Anzeigepflicht ist mit Unionsrecht vereinbar und verletzt nicht die Souveränität des ausländischen Staates.
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