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【24h】

Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

机译:选举监事会职工代表

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摘要

Unternehmensmitbestimmung - Wahlanfechtung - Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahl durch Delegierte -Öffentliche Stimmauszählung - Anfechtungsfrist MitbestG § 22 Abs. 1 und 2; 3. MitbestG WO i.d.F. vom 10.10.2005 § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 79 Abs. 1, § 87; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 167 Erfolgt die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durch Delegierte, hat der Hauptwahlvorstand jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung Ort, Tag und Zeit ihrer Durchführung sowie der öffentlichen Stimmauszählung mitzuteilen. Eine zusätzliche Bekanntgabe von Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung an alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder Konzerns ist bei der Wahl durch Delegierte nicht erforderlich. Die hohe Bedeutung der öffentlichen Stimmauszählung für eine demokratische Wahl gebietet es nicht, bei der Wahl durch Delegierte sämtlichen Arbeitnehmern des Unternehmens oder Konzerns ein Anwesenheitsrecht bei der Stimmauszählung zu ermöglichen.
机译:参与公司-选举竞赛-雇员监事会成员-代表选举-公众投票数-竞赛期MitbestG§22第1和2款; 3. MitbestG WO i.d.F.自2005年10月10日第77条第1款第1句第7项,第79条第1款,第87条; ArbGG第83(3)条; ZPO第167条如果监事会的雇员代表是由代表选举产生的,则主要选举委员会必须将其实施的地点,日期和时间通知每位代表,并在代表会议召开至少两周之前公开投票。由代表选举产生时,无需向公司或集团的所有员工额外宣布投票地点,投票日期和投票时间。在民主选举中进行公众投票非常重要,这并不要求公司或集团的所有员工在代表投票时都有权出席会议。

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    《Der Betrieb》 |2017年第44期|2617-2620|共4页
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