Auch wenn der deutsche Gesetzgeber mit Erlass des BilMoG auf die zunehmende Verbreitung der IFRS reagiert hat, fließen die IFRS nicht obligatorisch in die Auslegung des deutschen Handelsbilanzrechts ein, sondern können allenfalls Ideen für dessen GoB-konforme Auslegung liefern. Auch nach der Einführung eines Aktivierungswahlrechts für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gem. §248 Abs. 2 Satz 1 HGB ist die Verfestigung eines F&E-Er-gebnisses zu einem Vermögensgegenstand einheitliche Voraussetzung für seine abstrakte Aktivierungsfähigkeit. Bis zur erstmaligen abstrakten Aktivierungsfähigkeit angefallene Aufwendungen für die Entwicklung dieses Vermögensgegenstands können nicht über die Periodengrenze hinweg erfolgsneutral aktiviert werden, sondern bleiben in der Periode ihrer jeweiligen Veranlassung F&E-Aufwand.
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