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Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers durch Insolvenzverwalter: Bis zur Abberufung sind die ordentlichen Gerichte für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person zuständig

机译:破产管理人终止GmbH董事总经理:在解雇之前,普通法院应对代表机构与法人之间的法律纠纷负责

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摘要

1. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und einer juristischen Person sind nach der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich nicht berufen. Die Fiktion gilt ebenso für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, solange keine Abberufung erfolgt ist. 2. Sie greift auch, wenn ein Arbeitnehmer zum Vertretungsorgan einer juristischen Person berufen und der Arbeitsvertrag stillschweigend - formlos - um die Funktion als Geschäftsführer ergänzt wird. Der geänderte Arbeitsvertrag ist dann Rechtsgrundlage der Tätigkeit als Geschäftsführer. 3. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert sich formal nichts an der Organstellung des Vertretungsorgans. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift bei einer Kündigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter.
机译:1.根据第5条第(1)款第3款ArbGG的法律虚构,通常不要求法院在雇佣事务上要求代表机构与法人之间发生法律纠纷。只要没有解雇,虚构内容也适用于管理机构所依据的法律关系。 2.如果任命了一名雇员来代表法人,并且该雇佣合同是默契的(非正式的)以董事总经理的身份作为补充,则该条款也适用。更改后的雇佣合同便成为该公司执行董事的法律依据。 3.破产程序的启动对代表机构的立场没有任何正式改变。第5条第1款第3款ArbGG的虚构内容适用于破产管理人终止基本法律关系。

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    《Der Betrieb》 |2013年第10期|521-522|共2页
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