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>Diätkosten keine außergewöhnliche Belastung - Zöliakie als Krankheit - Abzugsverbot auch wenn medikamentöse Behandlung ersetzt wird - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen gesetzliches Abzugsverbot
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Diätkosten keine außergewöhnliche Belastung - Zöliakie als Krankheit - Abzugsverbot auch wenn medikamentöse Behandlung ersetzt wird - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen gesetzliches Abzugsverbot
1. Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Bestätigung der Rspr.). Dies gilt auch für Sonderdiäten, die - wie z. B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) - eine medikamentöse Behandlung ersetzen.rn2. Gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von Aufwendungen für Diätverpflegung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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