Ab Juli 2011 wird die elektronische Rechnungsstellung erleichtert. Der hierfür neu gefasste Artikel 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 bringt einige Änderungen mit sich. Jeder Unternehmer kann elektronische Rechnung übermitteln, wenn der Empfänger damit einverstanden ist. Das gilt für alle elektronischen Systeme und auch für zukünftige Alternativen wie zum Beispiel das E-Brief-Verfahren. Rechnungen, die von einem Standard-Telefax empfangen werden, gelten jedoch ab Januar 2007 als Papierrechnungen. Elektronische und Papierrechnungen werden umsatzsteuerlich gleich behandelt. Um mit der Rechnung Vorsteuerabzug geltend zu machen, muss die Echtheit der Rechnungsherkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit gewährleistet sein.
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