1. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg (LDI) ist im Rahmen seiner Beratungs- und Informationstätigkeit nicht an gesetzliche Fristen gebunden. 2. Es kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, innerhalb welcher Frist der LDI einen Beschwerdeführer zu bescheiden hat.
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