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【24h】

Touristische Internet-Webcam ist unzulässig, wenn Personen erkennbar und identifizierbar sind

机译:如果人们可以识别和识别,则不允许使用旅游互联网摄像头

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摘要

1. Eine Videobeachtung öffentlich zugänglicher Bereiche gemäß § 6b Abs. 1 BDSG setzt nicht eine von vornherein gezielte Beobachtung einzelner Personen voraus. Es genügt, dass Personen im öffentlichen Raum von der Videokamera als (unvermeidliche) Nebenfolge erfasst werden, und zwar auch dann, wenn dies unerwünscht ist. 2. Der Einsatz von Webcams, um öffentlich zugängliche Bereiche im Umfeld von Ferienwohnungen zwecks Werbung und Information potentieller Urlaubsgäste aufzuzeichnen, wobei die sich dort aufhaltenden Personen zumindest bestimmbar sind und gleichzeitig das Abrufen der Bilder über das Internet ermöglicht wird, ist nicht durch nicht berechtigte Interessen (§ 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG) gerechtfertigt.
机译:1.根据BDSG第6b条第1款,对公众可及区域进行视频观察不需要从一开始就对个人进行有针对性的观察。即使(这是不希望的)次要后果,也必须由摄像机将公共场所中的人记录下来(不可避免)。 2.使用网络摄像头记录度假公寓附近公共区域的情况,以宣传和告知潜在的度假客人,从而至少可以识别住在那里的人,同时可以通过互联网调出图像不是出于不正当的利益(BDSG第6b(1)条第3款)是合理的。

著录项

  • 来源
    《Datenschutz-Berater》 |2015年第11期|248-249|共2页
  • 作者

    Jürgen Vahle;

  • 作者单位

    Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen;

  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
  • 关键词

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