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Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln

机译:用技术手段进行房屋监视

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摘要

1. Die Gewährleistung der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 7 Abs. 1 Landesverfassung - LV - Rheinland-Pfalz, Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz - GG) umfasst auch den Schutz vor einer Überwachung der Wohnung durch technische Hilfsmittel, die von außerhalb der Wohnung eingesetzt werden. 2. Die durch Artikel 7 Abs. 3 LV Rheinland-Pfalz ausgesprochene Ermächtigung zur Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gilt nicht nur für Naturkatastrophen und allgemeine Notsituationen, sondern erstreckt sich grundsätzlich auch auf Maßnahmen der Wohnraumüberwachung zur Abwehr sonstiger Gefahren. 3. Die landesverfassungsrechtliche Ermächtigung des Artikel 7 Abs. 3 LV (siehe Leitsatz 2) muss aber in grundrechtsfreundlicher Auslegung mit dem Schutzniveau in Einklang gebracht werden, das bundesverfassungsrechtlich durch Artikel 13 Abs. 4 GG vermittelt wird.
机译:1.保证公寓不可侵犯(第7条第1款国家宪法-LV-莱茵兰-普法尔茨州,第13条第1款《基本法》-GG)还包括防止从公寓外使用的技术辅助手段监视公寓的行为将。 2.莱茵兰-普法尔茨州第7条第3款给予的限制房屋不可侵犯的基本权利的授权不仅适用于自然灾害和一般紧急情况,而且原则上还适用于住房监视以防止其他危险的措施。 3.但是,必须将第7条第3款LV的国家宪法授权(参见准则2)与第13条第4 GG款以宪法友好的解释所传达的保护水平相协调。

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