Der aus dem "Recht auf Vergessenwerden" gemäß Art. 17 DSGVO abgeleitete Anspruch auf Auslistung erfordert eine umfassende Abwägung der gegenüberstehenden unionsrechtlichen Grundrechte und -frelhelten. In diese Abwägung sind auch die Rechte des Inhalteanbieters, unabhängig von seiner Beteiligung am Rechtsstrelt, einzubeziehen. Der Kläger war bis April 2012 Geschäftsführer des Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation in Hessen, welcher Bauprojekte, Einrichtungen und Pflegedienste organisiert und finanziert. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf Kurz vor Bekanntwerden meldete sich der Kläger krank.
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