Der Begriff „Informationen, die sich auf Körperschaften beziehen" ist nach Auffassung des EuGH streng von dem unionsrechtlich definierten Begriff der personenbezogenen Daten zu unterscheiden. Das Recht natürlicher Personen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten ist ein Grundrecht, das durch Art.8 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) garantiert wird. Beschränkungen dieses Rechts müssen, wie in Art. 23 Abs. 1 der DSGVO ausgeführt, gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen, um den Schutz bestimmter öffentlicher und privater Interessen sicherzustellen -dies ergibt sich auch unmittelbar aus Art. 52 Abs. 1 GRCh. Informationen, die juristische Personen betreffen, sind im Unionsrecht nicht in vergleichbarer Weise geschützt. Deutschland hat in der Abgabenordnung (AO) ein dem nationalen Recht eigenes Konzept des Schutzes personenbezogener Daten juristischer Personen geschaffen. Der EuGH erachtet sich für dessen Auslegung jedoch als nicht zuständig.
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