Der Verkauf ganzer Unternehmen oder einzelner Unternehmenssparten ist in der Praxis gang und gäbe. Regelmäßig haben die Käufer nicht nur Interesse an den Umsatz, der über den Kaufgegenstand erzielt werden kann. Der „Wert" der Kaufsache liegt vielfach (auch) in den Kundendaten. Abhängig von der gewählten Transaktionsart (Stichworte „Share Deal" vs. „Asset Deal") stellen sich unterschiedliche datenschutzrechtliche Fragen. So ist bei der kompletten Übertragung einer Gesellschaft schon strittig, ob dies überhaupt eine datenschutzrechtliche Relevanz hat. Und bei der Übertragung einer Unternehmenssparte über einen „Asset Deal" stellen sich dagegen eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Fragen, ob und inwieweit auch die bisherigen Kundendaten durch den Erwerber weiter verwendet werden dürfen oder nicht. Unabhängig von der Art der Transaktion wird vor dem Abschluss eines Kaufvertrages eine „Due Dilligence" durchgeführt. Und auch hier werden regelmäßig personenbezogene Daten gegenüber dem Erwerber oder den von ihm beauftragten Personen offengelegt. Und daraus ergeben sich Fragen nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit dieser Maßnahmen.
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