Problem: Regelmäßig stehen Unternehmen und Behörden, die Bewachungsaufträge vergeben wollen, vor der Frage, welche Qualifikationsanforderungen an die ausführenden Sicherheitsmitarbeiter gestellt werden sollen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um klassische Werkschutzaufgaben handelt. In den Leistungsverzeichnissen wird dabei häufig ausschließlich auf die eher bekannten Qualifikationen wie z. B. das Unterrichtungsverfahren nach § 34a GewO (wobei man darüber diskutieren kann, ob es sich hierbei überhaupt um eine Qualifikation handelt), den Sachkundenachweis oder die Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (GSSK) verwiesen. Gerade wenn es dann im Rahmen der Dienstleistung zu negativen Vorfällen kommt, muss man sich die Frage stellen, ob die eingesetzten Mitarbeiter denn tatsächlich ausreichend für die jeweilige Aufgabe ausgebildet waren.
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