Auf der Website des Magazin „pressesprecher" findet sich ein Gastbeitrag des Industrieanwaltes Prof. Dr. Thomas Klindt, einem Spezialisten für Produkthaftung. Darin setzt sich dieser mit der Frage auseinander, ob im Falle eines Shitstorms eine öffentliche Entschuldigung als rechtlich bedenklich zu gelten habe. Einerseits, so Klindt, sei es ein natürlicher Reflex der Kommunikationsabteilung, sich zu entschuldigen, andererseits „aber erhebt der Hausjurist Einspruch und warnt eindringlich vor einer Entschuldigung'.' Klindt beantwortet die Frage, was von diesem Einwand zu halten ist, mit einem etwas diffusen „Im Ergebnis nicht viel". Gestolpert ist der Sicherheits-Berater aber dann doch über Klindts einschränkendes und durchaus denkwürdiges „Aber" im letzten Abschnitt seines Gastbeitrages. Der Autor nimmt darin nämlich eine recht spitzfindige Unterscheidung mit Empfehlungscharakter vor:
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