In einer "Muster-Verordnung zu Qua-rantänemassnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus" von Oktober dieses Jahres empfehlen die deutsche Bundesregierung und die Konferenz der Länder-Ministerpräsidenten, dass sämtliche Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, sich unverzüglich in eine lOtägige Quarantäne zu begeben haben. Als "Risikoland" wird in Deutschland so ziehmlich jedes andere Gebiet verstanden. Von diesem Grundsatz gibt es zwar Ausnahmen - und zwei davon sind auch für die Binnenschifffahrt relevant: Zum einen "...nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in den Geltungsbereich einreisen; diese haben das Gebiet auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschliessen." Zum anderen - und wichtiger für Schiffe, die zum Be- oder Entladen auch deutsche Häfen anlaufen: "... Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Strasse, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren." Dies gilt aber nur, "bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte" und vor allem nur bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden. Es versteht sich von selbst, dass dies in der Binnenschifffahrt eine zu knappe Frist ist.
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