Die Begrundung zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) stellt klar, dass diese Verordnung als Umsetzung der Arbeitsmittelbenutzungs-richtlinie 89/655/EWG in der Fassung 2001/45/EG das Ziel verfolgt, einen Beitrag zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung zu leisten. Es ist dann also nur folgerichtig, wenn auch das Regelwerk entsprechend dieser Verordnung "schlank" und ubersichtlich wird. Hinzu kommt, dass die BetrSichV unverkennbar den Arbeitgeber verpflichtet, alle Arbeitsmittel, die er den Beschaftigten zur Benutzung zur Verfugung stellt, einer Gefahrdungsbeurteilung zu unterziehen. Was lag also naher, als das bisherige Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungstrager bzw. die Technischen Regeln fur die uberwachungsbedurftigen Anlagen wie beispielsweise die Technischen Regeln fur Aufzuge (TRA) uber Bord zu werfen und ein vollig neu strukturiertes Regelwerk zu gestalten. Dieses soll nun nicht mehr produktsondern gefahrdungsbezogen aufgebaut sein. Die Anforderungen an den Betrieb eines Aufzugs werden zukunftig also nicht mehr z. B. durch eine TRA 007 (Betrieb) sondern durch verschiedene Technische Regeln fur Betriebssicherheit TRBS beschrieben, die sich auf die speziellen Gefahrdungen eines Aufzugs beziehen wie z. B. die Gefahr des Absturzes, des Eingeschlossenseins, der Quetsch-und Scherstellen. Vorteil-unbestritten-dieses "umgedrehten" neuen Regelwerks ist, dass eine bestimmte Gefahrdung nur noch einmal abgehandelt werden muss und nicht wie bisher in allen produktbezogenen Regeln, bei denen diese Gefahrdung von Bedeutung war. Doppelregelungen und widerspruchliche Anforderungen lassen sich somit vermeiden. Und da diese Regeln nun produktunabhangig sind, mussen sie zwangslaufig allgemeiner und damit auch einfacher gehalten werden.
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