Nein, dies wird kein weiterer Beitrag über die Pandemie. Ausreichende Abstände gehö-ren aber zu den ältesten Sicherheitsmaßnahmen nicht nur bei der Konfrontation mit Krankheitserregern, sondern auch bei dem Umgang mit Gefahrstoffen. Für Planungen im Umfeld von Betriebsbereichen nach Störfall-Verordnung spielt der „angemessene Sicherheitsabstand" eine entscheidende Rolle. Wie viel Abstand ist aber im Einzelfall nötig? Die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erfolgt bislang auf der Ba-sis des Leitfadens KAS-18. Dies ist eine rechtlich nicht bindende Empfehlung eines Fachgremiums. Die Vorgaben sind zudem so weit gefasst, dass unterschiedliche Gut-achter zu erheblich voneinander abweichenden Ergebnissen kommen können. Trotz dieser Schwächen sind nach KAS-18 bestimmte Sicherheitsabstände wesentliche Grundlagen für Entscheidungen der Baubehörden und von Gerichten. Dabei gibt es ei-ne rechtlich und fachlich gebotene Arbeitsteilung. Die Immissionsschutzbehörden be-stimmen ausgehend von der Verfahrens- und Sicherheitstechnik sowie den Stoffeigen-schaften den angemessenen Sicherheitsabstand. Die Baubehörden bewerten, ob z. B. ein Investitionsvorhaben dennoch innerhalb dieses Abstands realisiert werden kann. In diese Abwägung gehen ein u. a. die „sozio-ökonomische" Bedeutung des Projekts und Maßnahmen am Projekt selbst zur Risikominimierung. Auf Letzteres wird im Beitrag „Risikobetrachtungen im angemessenen Sicherheitsabstand von Störfallbetrieben" auf Seite elf eingegangen.
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