Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Neu ist, dass erstmalig durch ein öffentliches Register namens LU-CID für alle Interessenten einsehbar wird, wer seiner Verantwortung in punkto Lizen-sierung von Verpackungen nachkommt. Betroffen sind alle Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die typischerweise beim privaten Haushalt als Abfall anfallen. Hat sich ein Erstinverkehrbringer nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen die Verpackungen dieser Marke auf keiner Handelsstufe inDeutschland vertrieben werden. Sie unterliegen einem „Vertriebsverbot".
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